{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-06-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2021-182-AK_2021-06-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10221&type=1563347022&cHash=92e701ee261acabad11de36f30e9a9ea", "Checksum": "f6f484175aeff92dd7b37f6b674f0b50"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2021.182-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 23.06.2021 AK.2021.182-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 23.06.2021 AK.2021.182-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 23.06.2021 AK.2021.182-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:28:35", "Checksum": "e14fa55b77f133ce9b572a551773cf0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 23.06.2021 AK.2021.182-AK\n\nunrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen\n(Art. 312 StGB). Seine Amtsgewalt missbraucht etwa derjenige, welcher die\nMachtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines\nAmtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Ausserdem liegt\nAmtsmissbrauch vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig gewesen\nist, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde (BGer.\n6B_560/2010 E. 2.3 m.w.H.; BSK StGB – Heimgartner, Art. 312 N 7; PK StGB Trechsel/\nVest, Art. 312 N 3, 6). Amtsmissbrauch erfordert daher stets den (rechtswidrigen)\nEinsatz hoheitlichen Zwangs. Der Tatbestand erfasst also nicht jede\nAmtspflichtverletzung (BGer. 6B_934/2015 E. 4.3; Donatsch/Thommen/Wohlers,\nStrafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl., § 120 S. 550 m.w.H.).\n\n5. Die gegen den Anzeiger ausgesprochene Wegweisungsverfügung wurde mit\nArt. 29 lit. d Polizeigesetz (PG, sGS 451.1) begründet. Demgemäss kann die Polizei\nvorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn der\nbegründete Verdacht besteht, dass sie oder die Ansammlung, der sie zuzurechnen\nsind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören, namentlich wenn\nsie Dritte gefährden, belästigen oder an der bestimmungsgemässen Nutzung des\nöffentlich zugänglichen Raums hindern (Ziiff. 1) oder unter Einfluss von Alkohol oder\nanderer Mittel mit berauschender Wirkung öffentliches Ärgernis erregen (Ziff. 2).\n\n5.1 Der Anzeiger war Gast einer (legalen) Aussenwirtschaft eines städtischen\nGastronomiebetriebs. Er war – auch nach polizeilicherseits unwidersprochener\nDarstellung – weder als Teilnehmer noch als Schaulustiger tatsächlich an\nKundgebungen beteiligt, noch scheint er konkret den Eindruck erweckt zu haben, sich\nan solchen beteiligen zu wollen. Nach gegenwärtigem Aktenstand trug er auch keine\nverbotenen Gegenstände wie Waffen, Molotow-Cocktails u. dgl. auf sich. Der einzige\nderzeit ersichtliche Anlass für die Wegweisung scheint darin zu bestehen, dass er sich\nan jenem Abend im Aussenbereich des fraglichen Lokals im Stadtzentrum aufhielt und\nmit einem Alter von unter 30 Jahren noch in den jüngeren Erwachsenenjahren steht.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAuf einen solchen (pauschalen) Suchraster lässt jedenfalls die von den Angezeigten ins\nRecht gereichte Medienmitteilung vom 4. April 2021 schliessen (\"Am Sonntagabend\nwerden ausgedehnte Personenkontrollen durchgeführt und Jugendliche, die auf\nKrawall aus sind oder als Schaulustige den Gewaltaufrufen folgen, werden frühzeitig\nweggewiesen\").\n\n5.2 Für eine Wegweisung, die einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte\npersönliche Freiheit darstellt (Art. 10 Abs. 2 BV), ist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. d PG ein\n\"begründeter Verdacht\" erforderlich. Ob aus der unstreitig unauffälligen Anwesenheit\neines jüngeren Bürgers zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem Gastgewerbebetrieb\nim Zentrum von St. Gallen ein solcher begründeter Verdacht abgeleitet werden kann,\nerscheint offen. Auch die hohe Zahl von 650 ausgesprochenen Wegweisungen, welche\ndie Angezeigten in ihrer Vernehmlassung selber nennen, wirkt wenig differenziert und\nkönnte als Hinweis auf bewusste reihenweise und ohne begründeten Verdacht erfolgte\nund damit im Ergebnis möglicherweise rechtswidrige Wegweisungen verstanden\nwerden.\n\n5.3 Eine solche Wegweisung kann gemäss Art. 29bis PG grundsätzlich für längstens\n24 Stunden angeordnet werden (Abs. 1). Sie kann nur in \"besonderen Fällen\" für\nlängstens einen Monat angeordnet werden, namentlich wenn eine Person schon\nwiederholt von einem Ort weggewiesen oder ferngehalten werden musste (Abs. 2).\nDass diese qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen vorliegend erfüllt sein könnten,\nergibt sich weder aus den Akten noch der Vernehmlassung der Angezeigten. Es ist\njedenfalls nicht dargetan, dass der Anzeiger bereits früher oder im Zusammenhang mit\nfrüheren Ausschreitungen an jenem Osterwochenende weggewiesen worden oder nur\nschon in Erscheinung getreten ist. Offenkundig erkannte dies auch die Stadtpolizei,\nthematisierte sie doch in ihrer ins Recht gelegten Medienmitteilung vom 5. April 2021\ndie Verhältnismässigkeit ihres Einsatzes selber (\"Dem Stadtrat und der Stadtpolizei ist\nbewusst, dass die vielen Wegweisungen auch Fragen aufwerfen\").\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5.4 Im Ergebnis könnte sich die gegen den Anzeiger verfügte Wegweisung aus\nstrafrechtlicher Sicht allenfalls als rechtswidrig erweisen und damit eine\nmissbräuchliche Ausübung hoheitlicher Gewalt darstellen, mit der dem Anzeiger ein\nunrechtmässiger Nachteil zugefügt worden sein könnte. Damit könnten die\nAngezeigten verdachtsweise den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt haben, was\nweiterer Abklärung bedarf.\n\n6. Die Angezeigten bestätigten die Ausführungen des Anzeigers, wonach er von\neiner Anhaltung betroffen gewesen ist. Eine solche Anhaltung setzt (u.a.) das Interesse\nan der Aufklärung einer Straftat voraus (Art. 215 Abs. 1 und 4 StPO).\n\n6.1 Einen solchen Verdacht begründen die Angezeigten in ihrer Stellungnahme vom\n30. April 2021 lediglich mit der allgemeinen Situation im Umfeld vorangehender\nAusschreitungen und erneut kursierender Gewaltaufrufe. Ob diese Voraussetzungen\nauch in Bezug auf den sich nach gegenwärtigem Aktenstand gänzlich unauffällig\nverhaltenden Anzeiger gegeben waren, erscheint offen.\n\n"}