{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-06-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2021-182-AK_2021-06-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10221&type=1563347022&cHash=92e701ee261acabad11de36f30e9a9ea", "Checksum": "f6f484175aeff92dd7b37f6b674f0b50"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2021.182-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 23.06.2021 AK.2021.182-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 23.06.2021 AK.2021.182-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 23.06.2021 AK.2021.182-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:28:35", "Checksum": "e14fa55b77f133ce9b572a551773cf0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 23.06.2021 AK.2021.182-AK\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2021.182-AK\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 10.08.2021\nEntscheiddatum: 23.06.2021\n\nEntscheid Kantonsgericht, 23.06.2021\nArt. 7 Abs. 2 lit. b StPO (SR 312.0), Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1)\nErmächtigungsverfahren aufgrund eines Polizeieinsatzes wegen\nbefürchteter Krawalle gegen Corona-Schutzmassnahmen am Ostersonntag\nin der Stadt St. Gallen. Ein Betroffener erstattete Strafanzeige gegen die in\nden Einsatz involvierten Beamten, weil ihn diese rechtswidrig angehalten,\nerkennungsdienstlich behandelt, Haft angedroht und für einen Monat aus\nder Stadt wegewiesen hätten. Die Anklagekammer erteilte die Ermächtigung\nzur Eröffnung eines Strafverfahrens.\n\nAus dem Sachverhalt:\n\nI.1. A.___ (Anzeiger) hielt sich am Ostersonntag, 4. April 2021, mit einem Freund im\nAussenbereich der [Gastrobetrieb] im Zentrum von St. Gallen auf. Es handelte sich\ndabei um jenen Tag, an welchem behördlicherseits erneute Ausschreitungen im\nZusammenhang mit nicht bewilligten Corona-Kundgebungen jüngerer Personen\nbefürchtet wurden.\n\n2. Nach Darstellung des Anzeigers sei das Lokal um ca. 21.30 Uhr von zahlreichen\nPolizisten in Vollmontur umstellt worden. Nach rund 30 Minuten seien die Gäste ohne\njegliche Erklärung zu einem Kontrollpunkt verbracht worden, wo der Anzeiger ein Blatt\nhabe ausfüllen und unterschreiben müssen. Als er die Unterschrift verweigert habe, sei\nihm Verhaftung angedroht worden. Ihm sei ferner gesagt worden, er solle die \"Klappe\nhalten\" und der fragliche Beamte habe sich auch nicht identifiziert. Eine\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRechtsgrundlage für das polizeiliche Einschreiten sei ihm trotz wiederholter Nachfrage\nnicht genannt worden. Er sei ferner unter Androhung von Zwangsmassnahmen wie\nVerhaftung gezwungen worden, sich fotografieren zu lassen. Der Anzeiger wurde in der\nFolge für 30 Tage aus der Stadt verwiesen.\n\n3. Die Wegweisung wurde kurze Zeit später via Medien erst eingeschränkt und im\nFalle des Anzeigers nach dessen Intervention bei der Stadtpolizei am 9. April 2021 per\nE-Mail aufgehoben. Das vom Anzeiger dagegen zugleich angestrengte Rekursverfahren\nbeim kantonalen Sicherheits- und Justizdepartement wurde daher am 14. April 2021\nals gegenstandslos abgeschrieben.\n\nAus den Erwägungen:\n\nII. 2. Im vorliegenden Ermächtigungsverfahren ist ausschliesslich unter\nstrafrechtlichen Gesichtspunkten darüber zu entscheiden, ob bezüglich des\nangezeigten Sachverhalts die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung zur\nEröffnung eines Strafverfahrens gegen die angezeigten Personen gegeben sind.\n\n2.1 Die Einleitung eines strafrechtlichen Vorverfahrens setzt einen Verdacht, es sei\neine Straftat begangen worden, voraus (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Eine Strafuntersuch­\nung ist nur zu eröffnen, wenn sich aus den vorliegenden Unterlagen ein hinreichender\nTatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), d.h. die erforderlichen tatsächlichen\nHinweise auf eine strafbare Handlung müssen konkreter Natur sein. Verlangt werden\nerhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Zürcher\nKommentar StPO – Landshut/Bosshard, Art. 309 N 25). Eine Strafuntersuchung ist\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndann zu eröffnen, wenn nicht bereits aufgrund einer vorläufigen Beurteilung der\nIndizienlage ein strafbares Verhalten ausgeschlossen werden kann. Es bedarf konkreter\nAnhaltspunkte für eine Handlung, die tatsächlich strafbar ist, damit eine\nStrafuntersuchung formell zu eröffnen ist. Solche Anhaltspunkte sind gegeben, wenn\naufgrund eines vorläufig angenommenen Sachverhalts ein tatbestandsmässiges,\nrechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nicht zum Vornherein ausgeschlossen\nwerden kann. Ist dies der Fall, so kann von der Eröffnung eines Strafverfahrens nur\nUmgang genommen werden, wenn ein Rechtfertigungsgrund oder ein\nSchuldausschliessungsgrund zu Tage tritt. Bestehen keine solchen Anhaltspunkte oder\nsteht von vornherein fest, dass die in Frage stehende Handlung nicht strafbar ist, so ist\ndie Eröffnung des Untersuchungsverfahrens zu verweigern (vgl. GVP 1988 Nr. 74; 1962\nNr. 47).\n\n2.2 Für die Erteilung der Ermächtigung ist ein Mindestmass an Hinweisen auf\nstrafrechtlich relevantes Verhalten zu verlangen. Dabei muss eine\nKompetenzüberschreitung oder eine gemessen an den Amtspflichten missbräuchliche\nVorgehensweise oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu\nzeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheinen und es müssen hinreichende\nAnhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen (BGer. 1C_97/2015 E. 2.2).\n\n3. Der Anzeiger wirft den Angezeigten vor, sie hätten ihn genötigt, falsch\nbeschuldigt und sich amtsmissbräuchlich und amtsanmassend verhalten. Dabei stehen\neinerseits die für einen Monat verfügte Wegweisung aus der Stadt St. Gallen und\nandererseits die Ereignisse anlässlich der Anhaltung im Raum. Aufgrund der zur\nAnzeige gebrachten Sachverhalte ist vorliegend insbesondere der Vorwurf des\nAmtsmissbrauchs näher zu prüfen.\n\n4. Des Amtsmissbrauchs macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder\nals Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}