Entsprechend wurde im Strafverfahren durch die KESB richtigerweise eine Beiständin für das Kind eingesetzt. S.___ wird folglich in diesem Verfahren ausschliesslich durch die Beiständin vertreten. Der Beschwerdeführerin als Mutter kommt daher im Beschwerdeverfahren keine Legitimation zur prozessualen Vertretung des Sohnes zu. Sie hat es folglich hinzunehmen, wenn die Beiständin auf die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die Einstellungsverfügung verzichtet hat. c) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrem Namen noch im Namen ihres Sohnes zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/3