jene des Kindes unmittelbar widersprechen (BSK ZGB – Schwenzer/Cottier, Art. 306 N 5; BGer 6B_184/2016 E. 5.1; AR GVP 30/2018 Nr. 3738 E. 5). Seitens der Beschwerdeführerin kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie mit Blick auf das strittige Besuchsrecht des Beschwerdegegners eigene Interessen verfolgt. Zudem wird der angezeigte Beschwerdegegner wohl kaum mit der Beschwerde seines Kindes gegen seine eigene Person einverstanden sein. Diese Konstellation führt automatisch zum gesetzlichen Ausschluss der Vertretungsmacht der Eltern im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner. Entsprechend wurde im Strafverfahren durch die KESB richtigerweise eine Beiständin für das Kind eingesetzt.