Der Sohn der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners ist zum heutigen Zeitpunkt sieben Jahre alt. Er ist daher handlungsunfähig (Art. 17 ZGB). Im Strafverfahren wird eine handlungsunfähige Person durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten (Art. 106 Abs. 2 StPO). Die gesetzliche Vertretungsbefugnis steht bei minderjährigen Kindern grundsätzlich den Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge zu (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Haben die Eltern in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber (Art. 306 Abs. 2 ZGB).