__ als unmittelbar geschädigte Person in Betracht. Entsprechend ging bzw. geht die Vorinstanz richtigerweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin weder Geschädigte noch Privatklägerin ist und ihr damit auch keine Parteistellung im Strafverfahren zukommt. Soweit die Beschwerdeführerin in eigenem Namen Beschwerde erhebt, ist darauf mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten (vgl. auch LGVE 2017 I Nr. 23 E. 2; AR GVP 30/2018 Nr. 3738 E. 5). b) Sodann stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes S.____ (Geschädigter) zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist.