{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-01-13", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2020-449-AK_2021-01-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10051&type=1563347022&cHash=d2c73b225e7d97bf99b148ea7ccaa37d", "Checksum": "1172fd3bae87ab42ba15ca17d5464399"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2020.449-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 13.01.2021 AK.2020.449-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 13.01.2021 AK.2020.449-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 13.01.2021 AK.2020.449-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:05:38", "Checksum": "9087b5017b15a9a38657610d567773ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 13.01.2021 AK.2020.449-AK\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2020.449-AK\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 13.04.2021\nEntscheiddatum: 13.01.2021\n\nEntscheid Kantonsgericht, 13.01.2021\nArt. 382 StPO (SR 312.0). Ausschluss der Vertretungsbefugnis und damit der\nBeschwerdelegitimation der Eltern eines minderjährigen Kindes bei\noffensichtlichem Interessenkonflikt zwischen den Eltern und dem Kind.\n\nSachverhalt:\n\nDie Mutter des Kindes (Beschwerdeführerin) hat gegen dessen Vater\n(Beschwerdegegner) Anzeige wegen angeblicher sexueller Handlungen zum Nachteil\ndes gemeinsamen Kindes S._____ eingereicht. Die Staatsanwaltschaft stellte das\nStrafverfahren gegen den Beschwerdegegner ein.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes\nInteresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel\nergreifen. Die Beschwerdelegitimation ist somit grundsätzlich den Parteien des\nStrafverfahrens vorbehalten. Partei des Strafverfahrens ist namentlich die\nPrivatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die\ngeschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder im\nZivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO) oder diejenige, die bei einem\nAntragsdelikt Strafantrag stellt (Art. 118 Abs. 2, Art. 115 Abs. 2 StPO und Art. 30 Abs. 1\nStGB). Privatklägerschaft setzt somit Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1\noder Abs. 2 StPO voraus.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na) Die Beschwerdeführerin füllte am 1. Mai 2020 auf der Polizeistation Gams das\nFormular \"Straf-/Zivilklage bei Offizialdelikten\" aus und unterzeichnete dieses. In\ndiesem Formular wird die Beschwerdeführerin als Geschädigte aufgeführt und\nfestgehalten, dass sie sich als Strafklägerin am Strafverfahren beteiligen und\nParteirechte ausüben will. Die Vorinstanz behandelte die Beschwerdeführerin\nnachfolgend allerdings nicht als Privatklägerin und ihr wurde – soweit ersichtlich – auch\ndie angefochtene Verfügung nicht direkt zugestellt. In vorliegendem Strafverfahren kam\nbzw. kommt einzig S.____ als unmittelbar geschädigte Person in Betracht.\nEntsprechend ging bzw. geht die Vorinstanz richtigerweise davon aus, dass die\nBeschwerdeführerin weder Geschädigte noch Privatklägerin ist und ihr damit auch\nkeine Parteistellung im Strafverfahren zukommt. Soweit die Beschwerdeführerin in\neigenem Namen Beschwerde erhebt, ist darauf mangels Beschwerdelegitimation nicht\neinzutreten (vgl. auch LGVE 2017 I Nr. 23 E. 2; AR GVP 30/2018 Nr. 3738 E. 5).\n\nb) Sodann stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin\nihres Sohnes S.____ (Geschädigter) zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist.\n\nDer Sohn der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners ist zum heutigen\nZeitpunkt sieben Jahre alt. Er ist daher handlungsunfähig (Art. 17 ZGB). Im\nStrafverfahren wird eine handlungsunfähige Person durch ihre gesetzliche Vertretung\nvertreten (Art. 106 Abs. 2 StPO). Die gesetzliche Vertretungsbefugnis steht bei\nminderjährigen Kindern grundsätzlich den Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge zu\n(vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Haben die Eltern in einer Angelegenheit Interessen, die\ndenen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand\noder regelt diese Angelegenheit selber (Art. 306 Abs. 2 ZGB). Die Befugnisse der Eltern\nentfallen bei Interessenkollisionen in der entsprechenden Angelegenheit von Gesetzes\nwegen (Art. 306 Abs. 3 ZGB; BGer 6B_184/2016 E. 5.1; LGVE 2017 I Nr. 23 E. 2; AR\nGVP 30/2018 Nr. 3738 E. 5).\n\nDie Eltern von S._____ (Beschwerdeführerin / Beschwerdegegner) haben das\ngemeinsame Sorgerecht inne. Die Mutter des Kindes (Beschwerdeführerin) hat gegen\ndessen Vater (Beschwerdegegner) Anzeige wegen angeblicher sexueller Handlungen\nzum Nachteil von S._____ eingereicht. Folglich liegt ein offensichtlicher\nInteressenkonflikt zwischen den Eltern und dem Kind vor, da sich ihre Interessen und\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\njene des Kindes unmittelbar widersprechen (BSK ZGB – Schwenzer/Cottier, Art. 306\nN 5; BGer 6B_184/2016 E. 5.1; AR GVP 30/2018 Nr. 3738 E. 5). Seitens der\nBeschwerdeführerin kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie mit Blick auf das\nstrittige Besuchsrecht des Beschwerdegegners eigene Interessen verfolgt. Zudem wird\nder angezeigte Beschwerdegegner wohl kaum mit der Beschwerde seines Kindes\ngegen seine eigene Person einverstanden sein. Diese Konstellation führt automatisch\nzum gesetzlichen Ausschluss der Vertretungsmacht der Eltern im Strafverfahren gegen\nden Beschwerdegegner. Entsprechend wurde im Strafverfahren durch die KESB\nrichtigerweise eine Beiständin für das Kind eingesetzt. S.___ wird folglich in diesem\nVerfahren ausschliesslich durch die Beiständin vertreten. Der Beschwerdeführerin als\nMutter kommt daher im Beschwerdeverfahren keine Legitimation zur prozessualen\nVertretung des Sohnes zu. Sie hat es folglich hinzunehmen, wenn die Beiständin auf\ndie Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die Einstellungsverfügung verzichtet hat.\n\nc) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder in\nihrem Namen noch im Namen ihres Sohnes zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert\nist. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/3\n"}