auch aufgrund dieser (prozessualen) Erwägungen einzig die (nachträgliche) Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung bzw. Durchführung eines Strafverfahrens. Anderes würde dann gelten, wenn eine solche materielle Eröffnung auf zeitlich nicht dringliche Zwangsmassnahmen zurückgeht oder mit dem Ziel erfolgt, den Ermächtigungsentscheid zu präjudizieren. Dies ist hier aber klar nicht der Fall. Es wird daher an der Staatsanwaltschaft liegen, das Vorverfahren gegen die Angezeigten nach den erforderlichen Beweiserhebungen zum Abschluss zu bringen und über dessen förmliche Erledigung zu entscheiden.