253 StPO). Die Anordnung von Zwangsmassnahmen führt zur (materiellen) Eröffnung der Untersuchung gegen die Angezeigten (vgl. Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, N 1805). Da überdies bereits relativ umfangreiche andere (unaufschiebbare) Abklärungen getroffen, namentlich die Angezeigten sowie mehrere Auskunftspersonen befragt, Akten beigezogen sowie ballistische Untersuchungen in Auftrag gegeben wurden, käme die Anklagekammer damit bei einer allfälligen Nichterteilung der Ermächtigung faktisch in die Situation, das Strafverfahren gegen die Angezeigten (erstinstanzlich) einzustellen. Für eine solche Einstellungsverfügung ist aber nicht sie, sondern die