4. Ein polizeilicher Schusswaffeneinsatz stellt bereits für sich ein (seltenes) Ereignis von erheblichem Gewicht dar, das grundsätzlich eingehender Abklärung bedarf. Dies muss umso mehr gelten, wenn dieser tödlich endet. Es ist daher der genaue Sachverhalt zu ermitteln und die konkret gewählte Handlungsweise der beiden Angezeigten daran zu messen. Solche vertieften Abklärungen können nur im Rahmen eines Strafverfahrens vorgenommen werden.