unmissverständlich angedroht werden, wenn es die Umstände nicht ausschliessen (Art. 45 PolG). Im Weiteren wird in Art. 46 PolG geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Gebrauch der Schusswaffe rechtmässig ist. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn die Polizei oder Dritte auf gefährliche Weise angegriffen oder mit einem solchen Angriff unmittelbar bedroht werden (Art. 46 lit. a PolG).