3. Körperlicher Zwang darf von der Polizei nur angewendet werden, wenn er unmittelbar geboten ist und weniger schwerwiegende Mittel sich nicht eignen (Art. 44 PolG). Die Polizei gebraucht die Waffe als letztes Mittel. Der Waffengebrauch muss © Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte