Solche Anhaltspunkte sind gegeben, wenn aufgrund eines vorläufig angenommenen Sachverhalts ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden kann. Ist dies der Fall, so kann von der Eröffnung eines Strafverfahrens nur Umgang genommen werden, wenn ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschliessungsgrund zu Tage tritt. Bestehen keine solchen Anhaltspunkte oder steht von vornherein fest, dass die in Frage stehende Handlung nicht strafbar ist, so ist die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens zu verweigern (vgl. GVP 1988 Nr. 74; 1962 Nr. 47).