Entscheid Anklagekammer, 29.10.2020 Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO (SR 312.0), Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1) Polizeibeamte trafen am Mittag des 2. Septembers 2020 in einer Privatwohnung auf einen Angreifer, der auf eine am Boden liegende Person massiv einschlug. Das Opfer befand sich deshalb in einer kritischen Situation. Im Zuge der polizeilichen Intervention setzten die Beamten letztlich ihre Schusswaffe ein, was zum Tode des Angreifers führte. Wenig später verstarb auch dessen Opfer an den ihr durch den Angreifer zugefügten Verletzungen. Die Anklagekammer hatte über die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Polizeibeamten zu befinden.