{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-10-29", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2020-367-AK-und-A_2020-10-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9711&type=1563347022&cHash=7f8149de140a7f1ee2fd61e35302c6c6", "Checksum": "57a04d36eeb7a7de8dca82ee2e40fd9e"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2020.367-AK und AK.2020.368-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 29.10.2020 AK.2020.367-AK und AK.2020.368-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 29.10.2020 AK.2020.367-AK und AK.2020.368-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 29.10.2020 AK.2020.367-AK und AK.2020.368-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:21:29", "Checksum": "d148b02e72b6a3156b0c57a6f7b8d904", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 29.10.2020 AK.2020.367-AK und AK.2020.368-AK\n\n5. Darüber hinaus sprechen auch formelle Gründe für die Erteilung der Ermächtigung,\nwurde die Strafuntersuchung doch (materiell) bereits eröffnet. Die zuständige\nStaatsanwältin ordnete die – gebotene und unaufschiebbare – Obduktion des\nLeichnams des durch die Schüsse zu Tode gekommenen Angreifers an, die am\nFolgetag der Ereignisse durchgeführt und bezüglich welcher das Gutachten am\n14. September 2020 erstattet wurde. Die Obduktion und die hierfür erforderliche\nSicherstellung des Leichnams stellen gemäss Strafprozessordnung\nZwangsmassnahmen dar (Art. 253 StPO). Die Anordnung von Zwangsmassnahmen\nführt zur (materiellen) Eröffnung der Untersuchung gegen die Angezeigten (vgl. Niklaus\nOberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, N 1805). Da\nüberdies bereits relativ umfangreiche andere (unaufschiebbare) Abklärungen getroffen,\nnamentlich die Angezeigten sowie mehrere Auskunftspersonen befragt, Akten\nbeigezogen sowie ballistische Untersuchungen in Auftrag gegeben wurden, käme die\nAnklagekammer damit bei einer allfälligen Nichterteilung der Ermächtigung faktisch in\ndie Situation, das Strafverfahren gegen die Angezeigten (erstinstanzlich) einzustellen.\nFür eine solche Einstellungsverfügung ist aber nicht sie, sondern die\nStaatsanwaltschaft zuständig (Art. 319 StPO). Der Anklagekammer verbleibt daher\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nauch aufgrund dieser (prozessualen) Erwägungen einzig die (nachträgliche) Erteilung\nder Ermächtigung zur Eröffnung bzw. Durchführung eines Strafverfahrens. Anderes\nwürde dann gelten, wenn eine solche materielle Eröffnung auf zeitlich nicht dringliche\nZwangsmassnahmen zurückgeht oder mit dem Ziel erfolgt, den\nErmächtigungsentscheid zu präjudizieren. Dies ist hier aber klar nicht der Fall. Es wird\ndaher an der Staatsanwaltschaft liegen, das Vorverfahren gegen die Angezeigten nach\nden erforderlichen Beweiserhebungen zum Abschluss zu bringen und über dessen\nförmliche Erledigung zu entscheiden.\n\n6. Insgesamt ergibt sich damit, dass der Sachverhalt eingehender Abklärung bedarf,\nweshalb die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens zu erteilen ist.\n\n7. Es ist ausdrücklich zu betonen, dass die Ermächtigung zur Eröffnung eines\nStrafverfahrens keiner Vorverurteilung der betroffenen Beamten bzw.\nBehördemitglieder gleichkommt und die Unschuldsvermutung dadurch nicht berührt\nwird (Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV). Es geht einzig darum, dass die\nstrafrechtlich allenfalls relevanten Vorwürfe gründlich und sorgfältig abgeklärt werden.\nFür die bisherigen im Zusammenhang mit vorliegendem Ermächtigungsverfahren, d.h.\neinem Verwaltungsverfahren (vgl. BGE 137 IV 269), getätigten Angaben der\nAngezeigten gelten die Regeln über die Beweismittel und deren Verwertbarkeit gemäss\nArt. 139 ff. StPO.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/4\n"}