{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-10-29", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2020-367-AK-und-A_2020-10-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9711&type=1563347022&cHash=7f8149de140a7f1ee2fd61e35302c6c6", "Checksum": "57a04d36eeb7a7de8dca82ee2e40fd9e"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2020.367-AK und AK.2020.368-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 29.10.2020 AK.2020.367-AK und AK.2020.368-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 29.10.2020 AK.2020.367-AK und AK.2020.368-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 29.10.2020 AK.2020.367-AK und AK.2020.368-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:21:29", "Checksum": "d148b02e72b6a3156b0c57a6f7b8d904", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 29.10.2020 AK.2020.367-AK und AK.2020.368-AK\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2020.367-AK und AK.2020.368-AK\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 04.11.2020\nEntscheiddatum: 29.10.2020\n\nEntscheid Anklagekammer, 29.10.2020\nArt. 7 Abs. 2 lit. b StPO (SR 312.0), Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1)\nPolizeibeamte trafen am Mittag des 2. Septembers 2020 in einer\nPrivatwohnung auf einen Angreifer, der auf eine am Boden liegende Person\nmassiv einschlug. Das Opfer befand sich deshalb in einer kritischen\nSituation. Im Zuge der polizeilichen Intervention setzten die Beamten\nletztlich ihre Schusswaffe ein, was zum Tode des Angreifers führte. Wenig\nspäter verstarb auch dessen Opfer an den ihr durch den Angreifer\nzugefügten Verletzungen. Die Anklagekammer hatte über die Ermächtigung\nzur Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Polizeibeamten zu\nbefinden. (Anklagekammer, 29. Oktober 2020, AK.2020.367-AK und AK.\n2020.368-AK)\n\nAus den Erwägungen:\n\nII. 2. Im vorliegenden Ermächtigungsverfahren ist ausschliesslich unter\nstrafrechtlichen Gesichtspunkten darüber zu entscheiden, ob bezüglich des\nangezeigten Sachverhalts die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung zur\nEröffnung eines Strafverfahrens gegen die angezeigten Personen gegeben sind.\n\n2.1 Die Einleitung eines strafrechtlichen Vorverfahrens setzt einen Verdacht, es sei eine\nStraftat begangen worden, voraus (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Eine Strafuntersuchung\nist nur zu eröffnen, wenn sich aus den vorliegenden Unterlagen ein hinreichender\nTatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), d.h. die erforderlichen tatsächlichen\nHinweise auf eine strafbare Handlung müssen konkreter Natur sein. Verlangt werden\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nerhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Landshut/\nBosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 309 N 25). Eine\nStrafuntersuchung ist dann zu eröffnen, wenn nicht bereits aufgrund einer vorläufigen\nBeurteilung der Indizienlage ein strafbares Verhalten ausgeschlossen werden kann. Es\nbedarf konkreter Anhaltspunkte für eine Handlung, die tatsächlich strafbar ist, damit\neine Strafuntersuchung formell zu eröffnen ist. Solche Anhaltspunkte sind gegeben,\nwenn aufgrund eines vorläufig angenommenen Sachverhalts ein tatbestandsmässiges,\nrechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nicht zum Vornherein ausgeschlossen\nwerden kann. Ist dies der Fall, so kann von der Eröffnung eines Strafverfahrens nur\nUmgang genommen werden, wenn ein Rechtfertigungsgrund oder ein\nSchuldausschliessungsgrund zu Tage tritt. Bestehen keine solchen Anhaltspunkte oder\nsteht von vornherein fest, dass die in Frage stehende Handlung nicht strafbar ist, so ist\ndie Eröffnung des Untersuchungsverfahrens zu verweigern (vgl. GVP 1988 Nr. 74; 1962\nNr. 47).\n\n2.2 Für die Erteilung der Ermächtigung ist ein Mindestmass an Hinweisen auf\nstrafrechtlich relevantes Verhalten zu verlangen. Dabei muss eine\nKompetenzüberschreitung oder eine gemessen an den Amtspflichten missbräuchliche\nVorgehensweise oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu\nzeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheinen und es müssen hinreichende\nAnhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen (BGer. 1C_97/2015 E. 2.2).\n\n2.3 Die zuständige Behörde kann bei Delikten, die nur nach erteilter Ermächtigung\nverfolgt werden können, bereits vor deren Erteilung unaufschiebbare sichernde\nMassnahmen treffen (Art. 303 Abs. 2 StPO).\n\n3. Körperlicher Zwang darf von der Polizei nur angewendet werden, wenn er\nunmittelbar geboten ist und weniger schwerwiegende Mittel sich nicht eignen (Art. 44\nPolG). Die Polizei gebraucht die Waffe als letztes Mittel. Der Waffengebrauch muss\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nunmissverständlich angedroht werden, wenn es die Umstände nicht ausschliessen (Art.\n45 PolG). Im Weiteren wird in Art. 46 PolG geregelt, unter welchen Voraussetzungen\nder Gebrauch der Schusswaffe rechtmässig ist. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn die\nPolizei oder Dritte auf gefährliche Weise angegriffen oder mit einem solchen Angriff\nunmittelbar bedroht werden (Art. 46 lit. a PolG).\n\n4. Ein polizeilicher Schusswaffeneinsatz stellt bereits für sich ein (seltenes) Ereignis von\nerheblichem Gewicht dar, das grundsätzlich eingehender Abklärung bedarf. Dies muss\numso mehr gelten, wenn dieser tödlich endet. Es ist daher der genaue Sachverhalt zu\nermitteln und die konkret gewählte Handlungsweise der beiden Angezeigten daran zu\nmessen. Solche vertieften Abklärungen können nur im Rahmen eines Strafverfahrens\nvorgenommen werden.\n\n"}