ursache. Sodann dient die Obduktion – wie die Staatsanwaltschaft richtig vorträgt – auch dem Ausschluss konkurrierender Todesursachen. Die dargelegten Gründe für eine Obduktion wurden – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – bereits in der angefochtenen Verfügung dargelegt und dem Beschwerdeführer auch telefonisch erläutert. […] c) […]. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die verfügte Obduktion von B.___ sel. zur Klärung von Todesart und -ursache notwendig ist und die Staatsanwaltschaft diese denn auch richtigerweise angeordnet hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/4