Als aussergewöhnlicher Todesfall (agT) gilt jeder Tod, der nicht eindeutig normale Folge einer vorbestehenden Krankheit, also nicht natürlich ist. Dazu gehören der gewaltsame oder auf Gewalt verdächtige Tod, insbesondere auch durch Unfall, durch Suizid, aber auch der unbeobachtete Tod, sofern er nicht eindeutig auf eine vorbestandene Krankheit zurückzuführen ist, der Tod durch Einnahme von ungewöhnlichen Substanzen (z.B. Betäubungsmittel, Gift) oder durch Substanzen in einer ungewöhnlichen Dosierung (z.B. Überdosis von Schlafmitteln) sowie der © Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte