233) bzw. ob für den Fall der bereits durchgeführten Obduktion ausnahmsweise von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse abgesehen werden könnte, sofern sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichend öffentliches Interesse bestehen würde (Guidon, a.a.O., Rz. 245; vgl. dazu auch BGE 127 I 115 = Pra 90 [2001] Nr. 161, E. 7). Da die Beschwerde jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt wird – abzuweisen ist, können diese Fragen offen gelassen werden.