Beschwerdeführer an einem – für das Beschwerdeverfahren vorausgesetzten – aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt (vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Rz. 244, ferner Rz. 233) bzw. ob für den Fall der bereits durchgeführten Obduktion ausnahmsweise von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse abgesehen werden könnte, sofern sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichend öffentliches Interesse bestehen würde (Guidon, a.a.