Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 396 Abs. 1 StPO). Unklar ist aufgrund der Aktenlage, ob die Obduktion – wie der Beschwerdeführer vorbringt – tatsächlich bereits durchgeführt worden ist. Jedenfalls liegt gemäss Stellungnahme der Staatsanwaltschaft das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin noch nicht vor. Damit erscheint fraglich, ob es dem © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte