II.1. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), die Anklagekammer ist zur Beurteilung zuständig (Art. 17 EG-StPO). Die nahen Angehörigen einer verstorbenen Person haben die Möglichkeit, sich innert zehn Tagen mittels Beschwerde gegen die Anordnungen der Staatsanwaltschaft und damit auch gegen die Obduktionsverfügung zu wehren (BSK StPO – Zollinger/Kipfer, Art. 253 N 61b, mit Hinweis auf BGE 127 I 115 = Pra 90 [2001] Nr. 161, E. 6; ferner BGE 129 I 302 E. 1.2.2). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 396 Abs. 1 StPO).