{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-09-09", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2020-268_2020-09-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9773&type=1563347022&cHash=8eb11b8c55750b5d00da99b0c8959472", "Checksum": "af332ad1a9354669ce14b45dd098a76f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2020.268"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 09.09.2020 AK.2020.268"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 09.09.2020 AK.2020.268"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 09.09.2020 AK.2020.268"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:31:15", "Checksum": "0e661c8bdbeba9f1b025cf8a0944f5c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 09.09.2020 AK.2020.268\n\n b) Vorliegend ist aufgrund der Akten ohne Zweifel von einem\naussergewöhnlichen, also nicht natürlichen bzw. unklaren Todesfall auszugehen.\nGemäss dem Todesfallbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom […] 2020 besteht\nVerdacht auf Mischintoxikation mit Multiorganversagen und diffuser hypoxischer\nHirnschädigung. Bereits mit dem Verdacht eines Todes aufgrund\nBetäubungsmittelkonsums drängt sich eine Obduktion auf. Hinzu kommen die\nweiteren, insbesondere polizeilichen Feststellungen, welche die Notwendigkeit einer\nObduktion indizieren, so etwa die offenstehende Wohnungstüre, der Hinweis des\nVerstorbenen am Vorabend an einen Polizeibeamten in der Innenstadt auf einen\nangeblichen Raub, die Anwesenheit von mindestens einer weiteren Person in der Nacht\nin der Wohnung, deren Aussagen, die in Widerspruch zu weiteren Aussagen stehen,\nwie auch das Alter des Verstorbenen (Jg. […]). Schliesslich gehen sowohl die Polizei als\nauch das Kantonsspital vom Verdacht eines nicht-natürlichen Todes aus. Dabei wird\nvom Kantonsspital anlässlich der Meldung des aussergewöhnlichen Todesfalls aus\nrechtsmedizinischer Sicht ausdrücklich eine Obduktion empfohlen. Der\nZusammenhang zwischen dem positiven Drogenschnelltest und dem Ableben von\nB.___ sel. ist sodann ebenfalls unklar bzw. nicht restlos geklärt. Damit ergibt sich\nvorliegend die Notwendigkeit einer Obduktion zur Feststellung der Todesart und -\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nursache. Sodann dient die Obduktion – wie die Staatsanwaltschaft richtig vorträgt –\nauch dem Ausschluss konkurrierender Todesursachen. Die dargelegten Gründe für\neine Obduktion wurden – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – bereits in\nder angefochtenen Verfügung dargelegt und dem Beschwerdeführer auch telefonisch\nerläutert.\n\n[…]\n\nc) […].\n\nd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die verfügte Obduktion von B.___\nsel. zur Klärung von Todesart und -ursache notwendig ist und die Staatsanwaltschaft\ndiese denn auch richtigerweise angeordnet hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist\ndaher abzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/4\n"}