{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-09-09", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2020-268_2020-09-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9773&type=1563347022&cHash=8eb11b8c55750b5d00da99b0c8959472", "Checksum": "af332ad1a9354669ce14b45dd098a76f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2020.268"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 09.09.2020 AK.2020.268"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 09.09.2020 AK.2020.268"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 09.09.2020 AK.2020.268"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:31:15", "Checksum": "0e661c8bdbeba9f1b025cf8a0944f5c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 09.09.2020 AK.2020.268\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2020.268\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 01.12.2020\nEntscheiddatum: 09.09.2020\n\nEntscheid Anklagekammer, 09.09.2020\nArt. 382 StPO (SR 312.0). Legitimation der Angehörigen einer verstorbenen\nPerson, Beschwerde gegen die Obduktionsverfügung zu erheben. Art. 253\nStPO (SR 312.0). Notwendigkeit der Obduktion bei einem\naussergewöhnlichen, also nicht natürlichen bzw. unklaren Todesfall:\nVerdacht auf Mischintoxikation, weitere polizeiliche Feststellungen\n(offenstehende Wohnungstüre, der Hinweis des Verstorbenen am Vorabend\nan einen Polizeibeamten in der Innenstadt auf einen angeblichen Raub, die\nAnwesenheit von mindestens einer weiteren Person in der Nacht in der\nWohnung, deren Aussagen, die in Widerspruch zu weiteren Aussagen\nstehen, Alter des Verstorbenen) sowie rechtsmedizinische Empfehlung\n(Anklagekammer, 9. September 2020, AK.2020.268).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII.1. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig\n(Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), die Anklagekammer ist zur Beurteilung zuständig (Art. 17\nEG-StPO). Die nahen Angehörigen einer verstorbenen Person haben die Möglichkeit,\nsich innert zehn Tagen mittels Beschwerde gegen die Anordnungen der\nStaatsanwaltschaft und damit auch gegen die Obduktionsverfügung zu wehren (BSK\nStPO – Zollinger/Kipfer, Art. 253 N 61b, mit Hinweis auf BGE 127 I 115 = Pra 90 [2001]\nNr. 161, E. 6; ferner BGE 129 I 302 E. 1.2.2). Die Beschwerde wurde rechtzeitig\nerhoben (Art. 396 Abs. 1 StPO). Unklar ist aufgrund der Aktenlage, ob die Obduktion –\nwie der Beschwerdeführer vorbringt – tatsächlich bereits durchgeführt worden ist.\nJedenfalls liegt gemäss Stellungnahme der Staatsanwaltschaft das Gutachten des\nInstituts für Rechtsmedizin noch nicht vor. Damit erscheint fraglich, ob es dem\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeführer an einem – für das Beschwerdeverfahren vorausgesetzten –\naktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt (vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss\nSchweizerischer Strafprozessordnung, Rz. 244, ferner Rz. 233) bzw. ob für den Fall der\nbereits durchgeführten Obduktion ausnahmsweise von einem aktuellen\nRechtsschutzinteresse abgesehen werden könnte, sofern sich die aufgeworfene Frage\njederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, eine\nrechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und an der\nBeantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichend\nöffentliches Interesse bestehen würde (Guidon, a.a.O., Rz. 245; vgl. dazu auch BGE\n127 I 115 = Pra 90 [2001] Nr. 161, E. 7). Da die Beschwerde jedoch – wie nachfolgend\naufgezeigt wird – abzuweisen ist, können diese Fragen offen gelassen werden.\n\n2.a) Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod,\ninsbesondere für eine Straftat, oder ist die Identität des Leichnams unbekannt, so\nordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierung des\nLeichnams eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen\nsachverständigen Arzt an. Bestehen nach der Legalinspektion keine Hinweise auf eine\nStraftat und steht die Identität fest, so gibt die Staatsanwaltschaft die Leiche zur\nBestattung frei. Andernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche\nund weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die\nObduktion an. Sie kann die Leiche oder Teile davon zurückbehalten, solange der\nZweck der Untersuchung es erfordert (Art. 253 Abs. 1-3 StPO).\n\nAls aussergewöhnlicher Todesfall (agT) gilt jeder Tod, der nicht eindeutig normale Folge\neiner vorbestehenden Krankheit, also nicht natürlich ist. Dazu gehören der gewaltsame\noder auf Gewalt verdächtige Tod, insbesondere auch durch Unfall, durch Suizid, aber\nauch der unbeobachtete Tod, sofern er nicht eindeutig auf eine vorbestandene\nKrankheit zurückzuführen ist, der Tod durch Einnahme von ungewöhnlichen\nSubstanzen (z.B. Betäubungsmittel, Gift) oder durch Substanzen in einer\nungewöhnlichen Dosierung (z.B. Überdosis von Schlafmitteln) sowie der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nungewöhnliche Tod im Rahmen einer medizinischen Behandlung. Als\naussergewöhnlicher Tod gilt auch jeder unklare Tod, also jeder plötzliche und\nunerwartete Todesfall, bei dem eine nicht natürliche Todesursache möglich ist\n(Hansjakob, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 253 N 2 f.).\n\nDie Notwendigkeit einer Obduktion ergibt sich aus der Gesamtheit der bis dahin\nerfolgten rechtsmedizinischen und polizeilichen Feststellungen. Aus\nrechtsmedizinischer Sicht besteht beispielsweise bei jedem Drogentoten, aber auch bei\nmöglichen Hinweisen auf Veränderungen an oder im Umfeld der Leiche (unklare\nSchliessverhältnisse etc.) eine Obduktionsindikation (vgl. BSK StPO – Zollinger/Kipfer,\nArt. 253 N 61a).\n\n"}