Wären die nicht verwertbaren Beweismittel tatsächlich aus den Akten entfernt gewesen, hätten sie durch die Vorinstanz auch gar nicht für die Begründung in der Einstellungsverfügung verwendet werden können. Entsprechend wird die Vorinstanz vor Erlass einer neuen Einstellungsverfügung die nicht verwertbaren Beweismittel aus den Akten zu entfernen haben. 3. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit zu schützen. Die Vorinstanz wird die nicht verwertbaren Beweismittel zunächst in Nachachtung von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten zu entfernen und die Einstellungsverfügung danach so zu begründen haben, dass die Unschuldsvermutung nicht verletzt wird. […] © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/3