Vorliegend befinden sich die mit (rechtskräftigem) Entscheid des Kreisgerichts […] als nicht verwertbar erklärten Videoaufzeichnungen, wie auch die Folgebeweise, noch immer in den Strafakten. Diese hätten zumindest nach Rechtskraft des Entscheides des Kreisgerichts […] durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt im Sinne von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten entfernt werden müssen und hätten auch nicht zur Begründung der Einstellungsverfügung verwendet werden dürfen. Wären die nicht verwertbaren Beweismittel tatsächlich aus den Akten entfernt gewesen, hätten sie durch die Vorinstanz auch gar nicht für die Begründung in der Einstellungsverfügung verwendet werden können.