2. Nach Art. 141 Abs. 5 StPO werden Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtkräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss gehalten und danach vernichtet. Zweck dieser Bestimmung, welche einen Kompromiss zwischen sofortiger Vernichtung und Verbleib in den Akten mit Nichtbeachtungspflicht darstellt, ist, dass unverwertbare Beweise so schnell als möglich aus den Akten entfernt werden, damit nicht verwertbare Erkenntnisse nicht doch in die Beweisfindung einfliessen. Andererseits wird durch die Aufbewahrung in einem Separatdossier der Tatsache Rechnung getragen, dass bis zum Verfahrensende