Es stehe daher von vornherein fest, dass der Sachrichter mangels Beweises zu einem Freispruch gelangen würde, weshalb vorliegend eine Anklage nicht gerechtfertigt sei und die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen habe. Die Begründung der Vorinstanz impliziert somit, dass sie nur einstellt, weil sie die ihrer Ansicht nach belastenden Videoaufzeichnungen nicht verwerten darf, sie ansonsten den Tatverdacht jedoch für erhärtet erachtet.