So wird die Einstellung im Wesentlichen damit begründet, dass der im Raum stehende Tatverdacht zwar durch die erhobenen Videoaufzeichnungen habe erhärtet werden können, diese aber – wie auch der Folgebeweis (rückwirkende Randdaten) – nicht verwertbar seien. Zusammenfassend würden somit – ausser den entsprechenden Aussagen bzw. dem Verdacht [von] C.___ – keine Beweise vorliegen, welche den Tatverdacht erhärten würden. Es stehe daher von vornherein fest, dass der Sachrichter mangels Beweises zu einem Freispruch gelangen würde, weshalb vorliegend eine Anklage nicht gerechtfertigt sei und die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen habe.