1.2 Damit käme dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall somit grundsätzlich keine Beschwerdelegitimation zu, da er als beschuldigte Person durch die Einstellung nicht beschwert ist und sich seine Beschwerde ausschliesslich gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet. Allerdings verletzt die Vorinstanz vorliegend die Unschuldsvermutung gerade durch ihre Begründung in der Einstellungsverfügung mehrfach. So wird die Einstellung im Wesentlichen damit begründet, dass der im Raum stehende Tatverdacht zwar durch die erhobenen Videoaufzeichnungen habe erhärtet werden können, diese aber – wie auch der Folgebeweis (rückwirkende Randdaten) – nicht verwertbar seien.