Dies kann z.B. der Fall sein, wenn eine Opportunitätseinstellung gestützt auf Art. 8 StPO verfügt wird, obschon richtigerweise eine Einstellung mangels Tatverdachts hätte ergehen müssen. Ein Beschwerderecht kann den Parteien sodann zustehen, wenn die Einstellung ihre rechtlich geschützten Interessen tangiert, was z.B. bei Kostenauflagen oder Entschädigungsentscheiden der Fall sein kann (vgl. Landshut/Bossard, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 322 N 10 f.; BGer 6B_155/2014 E. 1.1; 1B_3/2011 E. 2.4 und 2.5; 6B_568/2007 E. 5.2). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte