II.1.1 Als (weitere) Eintretensvoraussetzung für die Ergreifung eines Rechtsmittels ist die Legitimation einer Partei erforderlich. Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Die beschuldigte Person ist betreffend Einstellungsfrage in der Regel nicht beschwert und daher auch nicht beschwerdelegitimiert. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Begründung und/oder das Dispositiv der Einstellung einem Schuldvorwurf gleichkommen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn eine Opportunitätseinstellung gestützt auf Art.