Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2020.102 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 01.12.2020 Entscheiddatum: 20.05.2020 Entscheid Anklagekammer, 20.05.2020 Art. 319 StPO (SR 312.0) Verletzung der Unschuldsvermutung. Die beschuldigte Person ist betreffend Einstellungsfrage in der Regel nicht beschwert und daher auch nicht beschwerdelegitimiert. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Begründung und/oder das Dispositiv der Einstellung einem Schuldvorwurf gleichkommen (Anklagekammer, 20. Mai 2020, AK.2020.102). Aus den Erwägungen: