{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2020-102_2020-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9774&type=1563347022&cHash=36f50bb3d9a1cebd9e869ab93438e43d", "Checksum": "e2bdf198d0f9d7fdeacf9f0a6d6448a7"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2020.102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 20.05.2020 AK.2020.102"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 20.05.2020 AK.2020.102"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 20.05.2020 AK.2020.102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:56:44", "Checksum": "b4e6762aa3f2f04bfb64be7d7575ab39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 20.05.2020 AK.2020.102\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2020.102\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 01.12.2020\nEntscheiddatum: 20.05.2020\n\nEntscheid Anklagekammer, 20.05.2020\nArt. 319 StPO (SR 312.0) Verletzung der Unschuldsvermutung. Die\nbeschuldigte Person ist betreffend Einstellungsfrage in der Regel nicht\nbeschwert und daher auch nicht beschwerdelegitimiert. Eine Ausnahme\nkann bestehen, wenn die Begründung und/oder das Dispositiv der\nEinstellung einem Schuldvorwurf gleichkommen (Anklagekammer, 20. Mai\n2020, AK.2020.102).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII.1.1 Als (weitere) Eintretensvoraussetzung für die Ergreifung eines\nRechtsmittels ist die Legitimation einer Partei erforderlich. Zur Beschwerde legitimiert\nist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an\nder Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Die beschuldigte Person ist\nbetreffend Einstellungsfrage in der Regel nicht beschwert und daher auch nicht\nbeschwerdelegitimiert. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Begründung und/oder\ndas Dispositiv der Einstellung einem Schuldvorwurf gleichkommen. Dies kann z.B. der\nFall sein, wenn eine Opportunitätseinstellung gestützt auf Art. 8 StPO verfügt wird,\nobschon richtigerweise eine Einstellung mangels Tatverdachts hätte ergehen müssen.\nEin Beschwerderecht kann den Parteien sodann zustehen, wenn die Einstellung ihre\nrechtlich geschützten Interessen tangiert, was z.B. bei Kostenauflagen oder\nEntschädigungsentscheiden der Fall sein kann (vgl. Landshut/Bossard, in: Donatsch/\nHansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 322 N 10 f.; BGer 6B_155/2014 E. 1.1; 1B_3/2011\nE. 2.4 und 2.5; 6B_568/2007 E. 5.2).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1.2 Damit käme dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall somit grundsätzlich\nkeine Beschwerdelegitimation zu, da er als beschuldigte Person durch die Einstellung\nnicht beschwert ist und sich seine Beschwerde ausschliesslich gegen die Begründung\nder angefochtenen Verfügung richtet. Allerdings verletzt die Vorinstanz vorliegend die\nUnschuldsvermutung gerade durch ihre Begründung in der Einstellungsverfügung\nmehrfach. So wird die Einstellung im Wesentlichen damit begründet, dass der im Raum\nstehende Tatverdacht zwar durch die erhobenen Videoaufzeichnungen habe erhärtet\nwerden können, diese aber – wie auch der Folgebeweis (rückwirkende Randdaten) –\nnicht verwertbar seien. Zusammenfassend würden somit – ausser den entsprechenden\nAussagen bzw. dem Verdacht [von] C.___ – keine Beweise vorliegen, welche den\nTatverdacht erhärten würden. Es stehe daher von vornherein fest, dass der Sachrichter\nmangels Beweises zu einem Freispruch gelangen würde, weshalb vorliegend eine\nAnklage nicht gerechtfertigt sei und die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen habe.\nDie Begründung der Vorinstanz impliziert somit, dass sie nur einstellt, weil sie die ihrer\nAnsicht nach belastenden Videoaufzeichnungen nicht verwerten darf, sie ansonsten\nden Tatverdacht jedoch für erhärtet erachtet.\n\n1.3 Damit aber ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert und\ngleichzeitig ist festzuhalten, dass mit angefochtenen Einstellungsverfügung die\nUnschuldsvermutung mehrfach verletzt wurde. Entsprechend ist die angefochtene\nEinstellungsverfügung ohne Weiteres aufzuheben.\n\n2. Nach Art. 141 Abs. 5 StPO werden Aufzeichnungen über unverwertbare\nBeweise aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtkräftigen Abschluss des Verfahrens\nunter Verschluss gehalten und danach vernichtet. Zweck dieser Bestimmung, welche\neinen Kompromiss zwischen sofortiger Vernichtung und Verbleib in den Akten mit\nNichtbeachtungspflicht darstellt, ist, dass unverwertbare Beweise so schnell als\nmöglich aus den Akten entfernt werden, damit nicht verwertbare Erkenntnisse nicht\ndoch in die Beweisfindung einfliessen. Andererseits wird durch die Aufbewahrung in\neinem Separatdossier der Tatsache Rechnung getragen, dass bis zum Verfahrensende\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nein Bedürfnis bestehen kann, das Vorliegen eines Verwertungsverbots zu überprüfen,\nweshalb die Vernichtung der Akten erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des\nVerfahrens zulässig ist (BSK StPO – Gless, Art. 141 N 107; BGer. 6B_534/2018\nE. 3.3.1). Die Pflicht zur Entfernung unverwertbarer Beweise gemäss Art. 141 Abs. 5\nStPO trifft die jeweilige Verfahrensleitung von Amtes wegen (BSK StPO – Gless,\nArt. 141 N 109 f.; BGer. 6B_534/2018 E. 3.3.1).\n\nVorliegend befinden sich die mit (rechtskräftigem) Entscheid des Kreisgerichts […] als\nnicht verwertbar erklärten Videoaufzeichnungen, wie auch die Folgebeweise, noch\nimmer in den Strafakten. Diese hätten zumindest nach Rechtskraft des Entscheides\ndes Kreisgerichts […] durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt im Sinne von\nArt. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten entfernt werden müssen und hätten auch\nnicht zur Begründung der Einstellungsverfügung verwendet werden dürfen. Wären die\nnicht verwertbaren Beweismittel tatsächlich aus den Akten entfernt gewesen, hätten sie\ndurch die Vorinstanz auch gar nicht für die Begründung in der Einstellungsverfügung\nverwendet werden können. Entsprechend wird die Vorinstanz vor Erlass einer neuen\nEinstellungsverfügung die nicht verwertbaren Beweismittel aus den Akten zu entfernen\nhaben.\n\n3. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit zu schützen. Die Vorinstanz wird\ndie nicht verwertbaren Beweismittel zunächst in Nachachtung von Art. 141 Abs. 5\nStPO aus den Akten zu entfernen und die Einstellungsverfügung danach so zu\nbegründen haben, dass die Unschuldsvermutung nicht verletzt wird. […]\n\n"}