c) Insgesamt ist das Verfahren […] somit vom Kreisgericht Werdenberg- Sarganserland an das Kreisgericht St. Gallen zu überweisen. Auf die Erhebung von Kosten wird hinsichtlich der Bestimmung eines anderen Gerichtstandes praxisgemäss verzichtet. 5.a) Aufgrund der Festlegung eines anderen Gerichtsstandes sind die beiden Ausstandsverfahren gegen die verfahrensleitende Richterin E am Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland als gegenstandslos abzuschreiben. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/4