d) Aufgrund dieser Gesamtumstände erscheint das gesamte Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland in dieser Sache als nicht (mehr) unbefangen. Der Anspruch der Parteien, insbesondere auch der Beschuldigten, auf ein faires Verfahren erscheint insgesamt jedenfalls gefährdet. Dementsprechend ist für den Fall […] ein anderer Gerichtsstand zu bestimmen. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte