b) Es kommt dazu, dass die (übrige) Gerichtsbesetzung, welche an der Hauptverhandlung und dem eröffneten erstinstanzlichen Entscheid beteiligt war (M, N, O, P und Gerichtsschreiber Q), ebenfalls – wegen Vorbefassung – nicht mehr an einer neuen Hauptverhandlung und einem neuen Entscheid mitwirken können.