Die Frage, wer die "anderen Parteien" (gemäss Art. 390 Abs. 2 StPO) sind, lässt sich zwar nur im konkreten Einzelfall unter Würdigung der ganzen Sachlage und den in Betracht fallenden, rechtlichen Interessen beurteilen (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, N 504). Beim Kreisgericht St. Gallen handelt es sich aber in jedem Fall weder um die Vorinstanz noch um eine Partei mit entsprechend eigenen rechtlichen Interessen. Damit ist die (unaufgefordert erfolgte) Eingabe des Kreisgerichtes St. Gallen unbeachtlich.