c) Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 393 ff. StPO (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, Art. 38 N 6). Dies bedeutet u.a., dass das Verfahren in einem schriftlichen Verfahren behandelt wird (Art. 397 Abs. 1 StPO). Stellung nehmen können dazu die (anderen) Parteien und die Vorinstanz (Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Frage, wer die "anderen Parteien" (gemäss Art. 390 Abs. 2 StPO) sind, lässt sich zwar nur im konkreten Einzelfall unter Würdigung der ganzen Sachlage und den in Betracht fallenden, rechtlichen Interessen beurteilen (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, N 504).