Dies kann etwa der Fall sein, wenn das an sich örtlich zuständige Gericht aufgrund der Persönlichkeit eines Beschuldigten, wegen der Art des Falles sowie der Schwere der Vorwürfe als nicht ganz unbefangen erscheint oder wenn (allgemeiner) nicht ohne weiteres ein faires Verfahren erwartet werden kann (BSK StPO – Moser/ Schlapbach, Art. 38 N 16; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, Art. 38 N 4). Materiell handelt es sich bei Art. 38 Abs. 2 StPO somit um eine Art (abgeschwächte) Ausstandsbestimmung (Fingerhuth/Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 38 N 10).