b) Die Zuweisung eines Strafverfahrens an ein anderes erstinstanzliches Gericht gemäss Art. 38 Abs. 2 StPO soll dann erfolgen können, wenn es sich zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei, insbesondere des Anspruchs auf einen unabhängigen Richter und ein faires Verfahren, als notwendig erweist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn das an sich örtlich zuständige Gericht aufgrund der Persönlichkeit eines Beschuldigten, wegen der Art des Falles sowie der Schwere der Vorwürfe als nicht ganz unbefangen erscheint oder wenn (allgemeiner) nicht ohne weiteres ein faires Verfahren erwartet werden kann (BSK StPO – Moser/ Schlapbach, Art.