II.2.a) Die Beschwerdeinstanz kann zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei auf deren Antrag oder von Amtes wegen nach Erhebung der Anklage die Beurteilung einer Strafsache in Abweichung der gesetzlichen Gerichtsstandsvorschriften einem anderen sachlich zuständigen erstinstanzlichen Gericht des Kantons zur Beurteilung überweisen (Art. 38 Abs. 2 StPO). Im Kanton St. Gallen ist die Anklagekammer Beschwerdeinstanz (Art. 17 EG-StPO) und sie ist demnach für die Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands nach Anklageerhebung zuständig. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte