38 Abs. 2 StPO). Die Zuweisung eines Strafverfahrens an ein anderes erstinstanzliches Gericht gemäss Art. 38 Abs. 2 StPO soll dann erfolgen können, wenn es sich zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei, insbesondere des Anspruchs auf einen unabhängigen Richter und ein faires Verfahren, als notwendig erweist (Entscheid Anklagekammer, 13. November 2019, AK.2019.349). Aus den Erwägungen: