Entscheid Anklagekammer, 13.11.2019 Art. 38 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstandes. Die Be-schwerdeinstanz kann zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei auf deren Antrag oder von Amtes wegen nach Erhebung der Anklage die Beurteilung einer Strafsache in Abweichung der gesetzlichen Gerichtsstandsvorschriften einem anderen sachlich zuständigen erstinstanzlichen Gericht des Kantons zur Beurteilung überweisen (Art. 38 Abs. 2 StPO).