{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-11-13", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2019-349_2019-11-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5838&type=1563347022&cHash=c836c3626c3d3327ca331197166d5b37", "Checksum": "e47ad7097895c34b8453dea93fcc229a"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2019.349"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 13.11.2019 AK.2019.349"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 13.11.2019 AK.2019.349"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 13.11.2019 AK.2019.349"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:35:14", "Checksum": "0ff279673e23791fa3b3a4ddabef016e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 13.11.2019 AK.2019.349\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2019.349\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 03.12.2019\nEntscheiddatum: 13.11.2019\n\nEntscheid Anklagekammer, 13.11.2019\nArt. 38 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Bestimmung eines abweichenden\nGerichtsstandes. Die Be-schwerdeinstanz kann zur Wahrung der\nVerfahrensrechte einer Partei auf deren Antrag oder von Amtes wegen nach\nErhebung der Anklage die Beurteilung einer Strafsache in Abweichung der\ngesetzlichen Gerichtsstandsvorschriften einem anderen sachlich\nzuständigen erstinstanzlichen Gericht des Kantons zur Beurteilung\nüberweisen (Art. 38 Abs. 2 StPO). Die Zuweisung eines Strafverfahrens an\nein anderes erstinstanzliches Gericht gemäss Art. 38 Abs. 2 StPO soll dann\nerfolgen können, wenn es sich zur Wahrung der Verfahrensrechte einer\nPartei, insbesondere des Anspruchs auf einen unabhängigen Richter und ein\nfaires Verfahren, als notwendig erweist (Entscheid Anklagekammer, 13.\nNovember 2019, AK.2019.349).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII.2.a) Die Beschwerdeinstanz kann zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei auf\nderen Antrag oder von Amtes wegen nach Erhebung der Anklage die Beurteilung einer\nStrafsache in Abweichung der gesetzlichen Gerichtsstandsvorschriften einem anderen\nsachlich zuständigen erstinstanzlichen Gericht des Kantons zur Beurteilung überweisen\n(Art. 38 Abs. 2 StPO). Im Kanton St. Gallen ist die Anklagekammer Beschwerdeinstanz\n(Art. 17 EG-StPO) und sie ist demnach für die Bestimmung eines abweichenden\nGerichtsstands nach Anklageerhebung zuständig.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) Die Zuweisung eines Strafverfahrens an ein anderes erstinstanzliches Gericht\ngemäss Art. 38 Abs. 2 StPO soll dann erfolgen können, wenn es sich zur Wahrung der\nVerfahrensrechte einer Partei, insbesondere des Anspruchs auf einen unabhängigen\nRichter und ein faires Verfahren, als notwendig erweist. Dies kann etwa der Fall sein,\nwenn das an sich örtlich zuständige Gericht aufgrund der Persönlichkeit eines\nBeschuldigten, wegen der Art des Falles sowie der Schwere der Vorwürfe als nicht\nganz unbefangen erscheint oder wenn (allgemeiner) nicht ohne weiteres ein faires\nVerfahren erwartet werden kann (BSK StPO – Moser/ Schlapbach, Art. 38 N 16;\nSchmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, Art. 38 N 4). Materiell handelt es sich bei Art.\n38 Abs. 2 StPO somit um eine Art (abgeschwächte) Ausstandsbestimmung\n(Fingerhuth/Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 38 N 10).\n\nc) Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 393 ff. StPO (Schmid/Jositsch,\nStPO Praxiskommentar, Art. 38 N 6). Dies bedeutet u.a., dass das Verfahren in einem\nschriftlichen Verfahren behandelt wird (Art. 397 Abs. 1 StPO). Stellung nehmen können\ndazu die (anderen) Parteien und die Vorinstanz (Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Frage, wer\ndie \"anderen Parteien\" (gemäss Art. 390 Abs. 2 StPO) sind, lässt sich zwar nur im\nkonkreten Einzelfall unter Würdigung der ganzen Sachlage und den in Betracht\nfallenden, rechtlichen Interessen beurteilen (Guidon, Die Beschwerde gemäss\nSchweizerischer Strafprozessordnung, N 504). Beim Kreisgericht St. Gallen handelt es\nsich aber in jedem Fall weder um die Vorinstanz noch um eine Partei mit entsprechend\neigenen rechtlichen Interessen. Damit ist die (unaufgefordert erfolgte) Eingabe des\nKreisgerichtes St. Gallen unbeachtlich.\n\n3.a) Nach Anklageerhebung am Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland kam es\nregelmässig zu Ausstandsgesuchen, welche bis auf eines alle geschützt werden\nmussten. Es begann mit Entscheid der Anklagekammer vom 31. Mai 2017, in welchem\ndie (damalige) Verfahrensleiterin A und die (damalige) Gerichtsschreiberin B zufolge\nVorbefassung für die hängigen Verfahren in den Ausstand versetzt wurden. Im\nDezember 2018 wurde dann – nach Eröffnung des Entscheides durch das Kreisgericht\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWerdenberg-Sarganserland in der Sache – der nebenamtliche Richter C in den\nAusstand versetzt und im August 2019 folgte Gerichtsschreiberin D. Damit mussten\ndurch die Anklagekammer im Fall […] bereits Ausstandsgesuche gegen zwei Richter\nund zwei Gerichtsschreiberinnen geschützt werden. Aktuell liegen erneut zwei\nAusstandsgesuche gegen die aktuelle Verfahrensleiterin E vor, welche bei\nsummarischer Prüfung jedenfalls nicht aussichtslos erscheinen.\n\nb) Es kommt dazu, dass die (übrige) Gerichtsbesetzung, welche an der\nHauptverhandlung und dem eröffneten erstinstanzlichen Entscheid beteiligt war (M, N,\nO, P und Gerichtsschreiber Q), ebenfalls – wegen Vorbefassung – nicht mehr an einer\nneuen Hauptverhandlung und einem neuen Entscheid mitwirken können.\n\nc) Bereits aufgrund der (dargestellten aussergewöhnlichen) Häufung, aber auch\naufgrund der jeweiligen Gründe bei den von Ausstandsgesuchen betroffenen Personen\nam Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland kann – zumal für die Parteien, namentlich\nfür die Beschuldigten – durchaus der Eindruck entstehen, dass das örtlich eigentlich\nzuständige Kreisgericht in vorliegender Sache kein faires Verfahren vor einem\nunabhängigen Richter zu gewährleisten vermag. Dafür sind die festgestellten\nAusstände und Verfahrensfehler zwischenzeitlich zu häufig und – zumal in ihrer\nGesamtheit – zu gravierend.\n\nd) Aufgrund dieser Gesamtumstände erscheint das gesamte Kreisgericht\nWerdenberg-Sarganserland in dieser Sache als nicht (mehr) unbefangen. Der Anspruch\nder Parteien, insbesondere auch der Beschuldigten, auf ein faires Verfahren erscheint\ninsgesamt jedenfalls gefährdet. Dementsprechend ist für den Fall […] ein anderer\nGerichtsstand zu bestimmen.\n\n"}