Haftentlassungen kommen zwar nur ausnahmsweise in Frage, nämlich bei krassen bzw. mehrmaligen prozessualen Verzögerungen oder Verstössen (vgl. BSK StPO – Forster, Art. 226 N 3). In Anbetracht der Schwere der Verletzungen verschiedener Verfahrensvorschriften wie auch des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer nun seit mehreren Wochen ohne korrekt durchgeführtes Haftverfahren und entsprechend ohne korrekt zustandegekommenen Hafttitel in Untersuchungshaft befindet, ist er umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/5