a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig davon, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs den Ausgang der materiellen Streitentscheidung zu beeinflussen vermag (BGer. 1B_53/2018 E. 3.5; BSK StPO – Vest/Horber, Art. 107 N 2, N 6 m.w.H.). Eine "Heilung" des Anspruches ist im vorliegenden Verfahren nicht möglich. Zum einen führt die Anklagekammer als Beschwerdeinstanz keine Haftverhandlung durch und zum anderen ist sie an das Rügeprinzip gebunden und verfügt somit über insofern eingeschränkte Überprüfungsbefugnisse.