5.a) Insgesamt wurden somit anlässlich der Haftverhandlung sowie auch in Bezug auf deren Protokollierung mehrfach Verfahrensfehler begangen. Zudem wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers schwerwiegend verletzt, zumal er grundsätzlich Anspruch auf eine direkte mündliche Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht (ohne Videokonferenz) und damit eine Anhörung gehabt hätte. Zu diesem Ergebnis kommt man, wenn man die Anwendbarkeit von Art. 144 StPO auf ganze Haftverhandlungen grundsätzlich verneint, aber auch wenn man davon ausgeht, dass vorliegend jedenfalls die Voraussetzungen dieser Norm nicht erfüllt waren.