b) Art. 144 Abs. 2 StPO hält fest, dass Einvernahmen mittels Videokonferenz in Ton und Bild festzuhalten sind. Ergänzend bestimmt Art. 78 Abs. 6 StPO hinsichtlich Videokonferenzen, dass die mündliche Erklärung der einvernommenen Person, sie habe das Protokoll zur Kenntnis genommen, die Unterzeichnung und Visierung ersetzt. Diese Erklärung ist im Protokoll zu vermerken und die entsprechenden Videobänder sind zu den Verfahrensakten zu nehmen (BSK StPO – Häring, Art. 144 N 9; Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 144 N 5).