Dies allein genügt aber nicht, um von einem grossen Aufwand sprechen zu können, zumal Zuführungen von sich in Haft befindlichen Personen regelmässig stattfinden und dabei immer ein gewisser (vor allem auch polizeilicher) Aufwand anfällt. Auch die Distanz von X.___ nach Y.___ ist mit etwa einer Stunde Fahrzeit noch nicht aussergewöhnlich lange. Die Voraussetzungen für Art. 144 Abs. 1 StPO können somit hier nicht als erfüllt betrachtet werden. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte